§ 1 Geltung der AGB
(1) Diese AGB gelten für alle Leistungsbeziehungen zwischen uns und Kunden, die keine Verbraucher sind. Wir werden vorbehaltlich einer konkreten individuellen Vereinbarung im Einzelfall ausschließlich auf Basis dieser AGB tätig.
(2) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kunden-AGB) verwendet, kommt der Vertrag nur dann zustande, wenn sichergestellt ist, dass die §§ 2 und 4 dieser AGB zur Geltung kommen.
Kommt demnach ein Vertrag zustande, so gelten
(a) die §§ 2 und 4 dieser AGB,
(b) diese AGB und die Kunden-AGB, soweit diese übereinstimmen,
(c) die gesetzlichen Regelungen, soweit diese AGB und die Kunden-AGB sich widersprechen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Von uns versandte Angebote oder sonstige Produktdarstellungen sind keine Angebote im Rechtssinne.
(2) Ein Angebot im Rechtssinne kommt zustande, indem der Kunde uns eine (in der Regel schriftliche) Bestellung übermittelt. An diese Bestellung ist der Kunde für 10 Kalendertage gebunden.
(3) Der Vertrag kommt zustande, in dem wir das Angebot (die Bestellung des Kunden) durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen. Erfolgt unsere Annahme nach Ablauf der 10-tägigen Bindungsfrist gem. Absatz (2), so kommt der Vertrag dennoch zustande, wenn der Kunde nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen – widerspricht.
(4) Wir sind berechtigt, den Vertrag in unserer Auftragsbestätigung davon abhängig zu machen, dass der Kunde Vorkasse leistet. Machen wir den Vertrag erst in der Auftragsbestätigung von Vorkasse abhängig, so kommt der Vertrag zustande, wenn der Kunde nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen – widerspricht.
§ 3 Lieferung
(1) In der Auftragsbestätigung geben wir die voraussichtliche Lieferzeit an; dies erfolgt durch Angabe der entsprechenden Kalenderwoche, in der die Lieferung voraussichtlich erfolgen wird.
(2) Eine Überschreitung der in der Auftragsbestätigung angegebenen voraussichtlichen Lieferzeit um bis zu 4 Wochen ist noch vertragsgerecht. Dies gilt nicht, wenn mit dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende verbindliche Lieferzeit vereinbart wurde.
(3) Wird die Lieferzeit um 4 Wochen überschritten, so geraten wir erst in Verzug, wenn eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist. Sofern sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, inbesondere Beeinträchtgung der Verkehrswege durch außerordentliche Wetterereignisse, Kriegshandlungen oder Terroranschläge verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die durch die vorgenannten Ereignisse verursachte Verzögerung.
(4) Bei der Lieferung hat der Kunde entsprechend § 377 HGB unverzüglich eine Untersuchung vorzunehmen und etwage Mängel unverzüglich zu rügen.
(5) Maßgeblich für die Lieferung bzw. den Lieferzeitpunkt ist die Ankunft bei dem vom Kunden genannten Bestimmungsort (wenn der Transport vertraggemäß durch uns zu erfolgen hat) oder die Übergabe an den Frachtführer oder die Bereitstellung zur Abholung durch den Frachtführer (wenn der Transport nicht vertragsgemäß durch uns zu erfolgen hat).
§ 4 Gewährleistung
(1) Sind von uns gelieferte Produkte mangelhaft und wurde der Mangel rechtzeitig gerügt (§ 3 Absatz 4), bestehen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.
(3) Der Kunde muss uns Gelegenheit geben, beanstandete Produkte unverzüglich prüfen zu können, um uns von der Mangelhaftigkeit überzeugen zu können. Ermöglicht der Kunde uns eine solche Prüfung nicht, ist er mit Gewährleistungansprüchen ausgeschlossen.
(4) Etwaige Mängel werden von uns nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden und Prüfung durch uns behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung.
(5) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, wobei Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 7 dieser AGB beschränkt sind.
§ 5 Zahlung / Zurückbehaltungsrecht
(1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen und die Lieferung in der Auftragsbestätigung nicht von Vorkasse abhängig gemacht wurde, erfolgt die Rechnungsstellung durch uns mit der Lieferung.
(2) Alle Rechnungen sind – sofern nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart oder in der Auftragsbestätigung angegeben wurde – spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung in Textform zur Zahlung fällig.
(3) Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeglichen Abzug (Skonto etc.) auszugleichen.
(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet den gesetzlichen Verzugszins. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(5) Solange der Kunde sich uns gegenüber mit Zahlungen in nicht nur völlig unerheblicher Höhe in Verzug befindet, sind wir berechtigt, alle Lieferungen – auch aus anderen Aufträgen desselben Kunden – bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten.
§ 6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt / Verarbeitungsklausel
(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Produkte pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die dem Eigentumsvorbehalt unterfallenden Produkte gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen seinen Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Haftungsbeschränkung
(1) Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den folgenden Regelungen.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, haften wir unbeschränkt.
(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz 4.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen der vertraglichen Leistungen typischerweise gerechnet werden muss.
§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand, Textform
(1) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien aus diesem Vertrag und anlässlich seiner Umsetzung und Abwicklung ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen bzw. eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages beinhalten, bedürfen der Textform; dabei ist es ausreichend, wenn eine nicht in Textform geschlossene Vereinbarung durch eine Partei der anderen in Textform bestätigt wird und die andere Partei nicht unverzüglich widerspricht.
(3) Für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus diesem Vertrag und anlässlich seiner Umsetzung und Abwicklung wird Düren als Gerichtsstand vereinbart.